BGH Urteil vom 11.06.2015 VII ZR 216/14
Mit vorbezeichnetem Urteil des Bundesgerichtshofs hat dieser zu Schwarzgeldabreden weitere Rechtsregeln aufgestellt.
Mit seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof bereits darauf verwiesen, dass jemand der ohne Rechnungen Tätigkeiten verrichtet, keinen Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Auftraggeber geltend machen kann.
Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in seiner neuesten Entscheidung geurteilt, dass der Auftraggeber auch nach vollständiger Zahlung des vereinbarten Werklohns ohne Rechnung weder Ansprüche aus Gewährleistung, noch eine Rückzahlung des Werklohns verlangen kann.
Damit steht eins fest, wer sich auf Schwarzarbeit einlässt, muss davon ausgehen, dass im Falle einer schlechten Ausführung der Werkleistung keinerlei Rechte bestehen und damit der vermeintlich günstige „Vertrag“ äußerst teuer werden kann.
Tipp: Ein Unternehmer, der „ohne Rechnung“ anbietet, ist zudem meist auch noch ein besonders unzuverlässiger Handwerker, wenn es um die Ausführung der Werkleistung geht. Lassen Sie sich hierauf nicht ein.