In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Kiel (Urteil v. 19.08.2015, Az. 13 O 130/15) war einmal mehr die Frage zu klären wie sich eine erhebliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit (hier 160 – 180 km/h) auf die Frage des Mitverschuldens auswirkt, wenn es etwa in Folge eines Fahrspurwechsels zu einer Kollision kommt.
Immer wieder wird behauptet, dass allein eine die Richtgeschwindigkeit überschreitende Geschwindigkeit ausreiche, um zumindest ein Mitverschulden des „zu schnell“ Fahrenden zu begründen, wenn es zu einem Unfall kommt. Das ist, wie sich nun in der zutreffenden Entscheidung des LG Kiel zeigt, so nicht richtig.
Der Umstand, dass der sich spurtreu verhaltende Verkehrsteilnehmer die Richtgeschwindigkeit erheblich überschreitet (hier 160 – 180 km/h), wirkt sich dann nicht unfallursächlich aus, wenn etwa ein Spurwechsel auf einer mehrspurigen Autobahnin kürzestem Abstand und ohne vorherige Ankündigung vollzogen wird, mithin völlig unversehens kommt, so das LG Kiel.
Die nach § 7 Abs. 5 S. 1 StVO beim Fahrstreifenwechsel gebotene Sorgfalt zieht den sog. Anscheinsbeweis zu Lasten des Fahrtstreifenwechslers nach sich, wenn fest steht, dass eben jene zu beachtende Sorfalt missachtet wurde. Die hohe Geschwindigkeit des anderen erschüttert diesen Anscheinsbeweis nicht per se.