Abkürzung des Insolvenzverfahrens

Seit 01.07.2014 besteht die Möglichkeit, Insolvenzverfahren in der Laufzeit abzukürzen. §300 Absatz 1 InsO gibt die Möglichkeit, das Verfahren auf 5 von 6 Jahren zu verkürzen, sofern die Verfahrenskosten beglichen sind. Eine weitere Abkürzung ist auf 3 Jahre möglich, sofern darüber hinaus 35% der Forderungen bezahlt werden.