Dashcam-Aufnahmen können zur Verfolgung schwerwiegender Verkehrs-ordnungswidrigkeiten grundsätzlich verwertet werden
In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Stuttgart am 18.05.2016 entschieden, dass es für grundsätzlich zulässig erachtet wird, in einem Bußgeldverfahren ein Video zu verwerten, das ein anderer Verkehrsteilnehmer mit einer „Dashcam“ aufgenommen hat. Dies gelte jedenfalls für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten wie – vorliegend – eines Rotlichtverstoßes an einer mindestens seit sechs Sekunden rot zeigenden Ampel. Als „Dashcam“ wird eine kleine Videokamera auf dem Armaturenbrett oder an der Windschutzscheibe eines Fahrzeugs bezeichnet, die während der Fahrt aufnimmt.
Dabei hat das OLGt offen gelassen, ob bzw. unter welchen Umständen die Nutzung einer „Dashcam“ durch einen Verkehrsteilnehmer gegen § 6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verstößt, der die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen nur in engen Grenzen zulässt. Denn jedenfalls enthalte § 6b Abs. 3 Satz 2 BDSG kein Beweisverwertungsverbot für das Straf- und Bußgeldverfahren. Somit folge aus einem (möglichen) Verstoß gegen diese Vorschrift nicht zwingend eine Unverwertbarkeit der Videoaufnahme. Über die Verwertbarkeit sei vielmehr im Einzelfall unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden.
Letztlich bleibt diese noch immer höchst umstrittene Frage, ob dem Datenschutz oder dem Strafverfolgungsinteresse Vorrang zu gewähren ist offen. Interessant ist, dass das OLG aber hier offensichtlich das Strafverfolgungsinteresse als weitaus gewichtiger einschätzt, da bei einem Rotlichtverstoß, auch wenn er bei einer mehr als 6 Sekunden Rotlicht zeigenden Ampel geschieht, wohl nicht von einer schweren Straftat gesprochen werden kann.
Abzuwarten bleibt daher, ob der Bundesgerichtshof sich in dieser interessanten und für die Zukunft bestimmt wichtiger werdenden Frage annimmt.