Neues zu Verbraucherdarlehen und Vorfälligkeitszinsen

BGH XI ZR 388/14

Der BGH hat entschieden, dass bei Kündigungen von Darlehensverträgen und der Berechnung des Vorfälligkeitsschadens der Bank, alle künftigen Sondertilgungsmöglichkeiten einzurechnen sind. Klauseln, die eine Berechnung ohne Berücksichtigung der Sondertilgung zugunsten der Bank zulassen, verstoßen gegen § 307 Absatz 1, S. 1, Absatz 2 Nr. 1 BGB und sind damit unwirksam.

Tipp: Verschenken Sie kein Geld und achten Sie auf die korrekte Berechnung, eventuell holen Sie sich bereits geleiste Zahlungen zurück.